Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Tarifvertrag?
Die Kündigungsfrist hängt vom jeweiligen Tarifvertrag ab und kann deutlich von der gesetzlichen Regelung abweichen. Häufig sind Fristen von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats vorgesehen, in manchen Bereichen auch längere Fristen nach Betriebszugehörigkeit. Im öffentlichen Dienst und in anderen Tarifbereichen stehen die genauen Termine direkt im Vertragstext. Entscheidend ist, ob für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieselben Fristen gelten oder ob Unterschiede festgelegt sind.
Wie hoch ist die gesetzliche Kündigungsfrist bei Arbeitsverträgen?
Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Arbeitsverträgen beträgt für Arbeitnehmer in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Dauer der Beschäftigung stufenweise. Nach zwei Jahren sind es ein Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate und so weiter bis zu sieben Monaten bei sehr langer Betriebszugehörigkeit. Tarifverträge können davon abweichen, wenn sie ausdrücklich andere Fristen festlegen.
Ist die gesetzliche Kündigungsfrist aussertariflich?
Nein, die gesetzliche Kündigungsfrist ist nicht aussertariflich, sondern die allgemeine Mindestregel des Arbeitsrechts. Tarifverträge können diese Frist jedoch ersetzen oder konkretisieren, solange die tarifliche Lösung für die betroffene Personengruppe gilt. In der Praxis steht deshalb oft zuerst die tarifliche Regelung, etwa im öffentlichen Dienst oder in Branchenverträgen. Nur wenn kein Tarifvertrag greift, gilt die gesetzliche Frist unmittelbar.
Welche Kündigungsfrist bei welcher Betriebszugehörigkeit?
Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist für Arbeitgeber stufenweise. Bis zwei Jahre gilt meist ein Monat zum Monatsende, ab fünf Jahren zwei Monate, ab acht Jahren drei Monate, ab zehn Jahren vier Monate, ab zwölf Jahren fünf Monate, ab 15 Jahren sechs Monate und ab 20 Jahren sieben Monate. Für Arbeitnehmer bleibt es häufig bei vier Wochen, sofern der Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Die genaue Staffelung muss immer im Vertrag geprüft werden.
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